4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. B._____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Oto-Rhino-Laryngologie. Dieser hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Oktober 2022 insbesondere fest, dass keine grossen, entstellenden Hautnarben vorlägen (VB 163). In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Dezember 2022 führte er sodann aus, dass gemäss dem zusätzlich eingeholten Bericht von Prof. Dr. med. C.___