3.3. Nach Anhang 3 zur UVV entspricht eine sehr schwere Entstellung im Gesicht einer Integritätsentschädigung von 50 %. Nach der Suva-Tabelle 18 ("Integritätsschaden bei Schädigung der Haut") reicht der Integritätsschaden bei Hautnarben nach tieferen Verbrennungen je nach Schweregrad und Ausdehnung von 5 % bis 50 % (schwere Entstellung im Gesicht). Dabei werden Narben an Gesicht und Händen deutlich höher bemessen als Narben an bedeckten Körperpartien (lit. b).