2.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 1. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196) zu Recht verneint hat.