1.2. Am 5. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache einer Integritätsentschädigung. Nach weiteren medizinischen Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 3. Januar 2023 abermals ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2023 wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. September 2023 und die Zusprache einer Integritätsentschädigung.