Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung lehnte die Beschwerdegegnerin nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Januar 2022 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 nicht ein.