1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war als Bohrarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 23. März 2018 wurde der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall mit der Bohrmaschine im Gesicht verletzt (Nasenbeinfraktur, Mittelgesichtsfrakturen). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus. Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung lehnte die Beschwerdegegnerin nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Januar 2022 ab.