Es bestehen somit Zweifel an den RAD-Aktenbeurteilungen vom 4. Januar 2023 und 25. Mai 2023, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird sie über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.