4. Im Bericht von Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2023 (VB 38 S. 6 f.) stellte dieser u.a. die Diagnose einer persistierenden venösen Stauung mit Tortuositas der retinalen venösen Gefässe. In seiner Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2023 widersprach RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ dieser Diagnose, da mangels weiterer Symptome bzw. Befunde lediglich aufgrund einer vermehrten Schlängelung der Netzhautvenen nicht auf einen retinalen venösen Rückstau geschlossen werden dürfe (VB 45 S. 3). Damit liegen zwei unterschiedliche fachärztliche Beurteilungen zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin vor. Aufgrund der fachärztlich diagnostizierten -5-