Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe keine organische Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen gefunden werden können, weshalb von den behandelnden Ärzten die Verdachtsdiagnose der Spannungskopfschmerzen genannt werde. Eine längerdauernde oder anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auch jede vergleichbare, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ohne erhebliche Einschränkungen ausüben (VB 29 S. 1 f.).