4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2023 aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -7-