3.4.2. Angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2023 ist in diesem Zusammenhang ferner ergänzend Folgendes anzumerken: Die Anwendung von Art. 26 aIVV fällt nicht bereits deshalb ausser Betracht, weil die versicherte Person sich – auf welchem Wege auch immer – unterdessen zureichende berufliche Kenntnisse aneignen konnte.