sowie einen Bericht der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 (VB 4) zu stützen. Die Einschätzung der RAD-Ärztin scheint zudem den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Anmeldung vom 28. September 2018 zu widersprechen, wonach er ab "April 2011" unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe (VB 1, S. 6). Angesichts dieser Umstände ist eine vertiefte und einlässlich begründete ärztliche Beurteilung der Frage notwendig, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer bei seiner auf die obligatorische Schulzeit folgenden Ausbildung durch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden eingeschränkt war.