in ihrer Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (VB 15) von solchen Umständen auszugehen. Ihre Angaben ermöglichen indes mangels entsprechender vertiefter Auseinandersetzung zum einen keine abschliessende Zuordnung des Sachverhalts zu Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 2 aIVV. Zum anderen blieb der von med. pract.