Ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 aIVV in seiner bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben (Abs. 1) oder aber eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen (Abs. 2) konnte und damit eine sogenannte Frühinvalidität vorliegt (vgl. hierzu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1.2 und E. 3.1), geht aus den Akten nicht genügend hervor. Zwar scheint die RAD-Ärztin med. pract. B._____ in ihrer Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (VB 15) von solchen Umständen auszugehen.