3.4. 3.4.1. Bei diesem Ergebnis ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 Abs. 5 und eventualiter Abs. 6 IVV festzusetzen, hätten sich doch die psychischen Einschränkungen erstmals während der Ausbildung zum Elektroinstallateur oder allenfalls schon während der Zeit der obligatorischen Schule in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise negativ ausgewirkt. Diese Bestimmungen traten in ihrer hier massgebenden Fassung – gleich wie Art. 28 Abs. 1bis IVG – erst mit den Änderungen betreffend WEIV am 1. Januar 2022 in Kraft.