Diese Aktenvervollständigung fand in der Folge ebenso wenig statt, wie eine weitere Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit dem RAD. Damit fehlt es an zureichenden sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab November 2021, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.