RAD-Ärztin med. pract. B._____ vom 5. Juli 2022. Diese hielt fest, der letzte Bericht der behandelnden Psychotherapeutin datiere vom 23. August 2021 (vgl. VB 106, S. 9 ff.). Es seien daher beim zuletzt behandelnden Psychiater sowie bei der behandelnden Psychotherapeutin aktuelle Berichte einzuholen, damit "ggf. eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit […] abgegeben werden kann" oder weitere medizinische Abklärungen eingeleitete werden könnten (VB 151, S. 2). Diese Aktenvervollständigung fand in der Folge ebenso wenig statt, wie eine weitere Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit dem RAD.