3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. August 2023 festhält, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Antritt einer Festanstellung im Juli 2022 sein "Eingliederungspotential ausgeschöpft" habe und ein allfälliger Rentenanspruch daher frühestens zu diesem Zeitpunkt habe entstehen könne (VB 160, S. 1), scheint sie sich (implizit) auf den am 1. Januar 2022 im Zuge der Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG zu stützen, wonach eine Invalidenrente nicht zugesprochen werden kann, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind.