Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht hinreichend gewürdigt und insbesondere das Valideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine Invalidenrente. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. August 2023 zu Recht verneint hat.