erwerben können, sei im Rahmen des Einkommensvergleichs gestützt auf lohnstatistische Angaben ein Valideneinkommen von Fr. 68'018.00 für eine kaufmännische Tätigkeit anzunehmen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf das tatsächliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 44'160.00 zu bemessen. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 160, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht hinreichend gewürdigt und insbesondere das Valideneinkommen unzutreffend festgesetzt.