26bis Abs. 1 IVV). Somit sind "Soziallöhne" – auch unter Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021 S. 52) – als Lohnbestandteil des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zu Recht als Invalideneinkommen anrechnete.