3.4.3. Mit Streichung des bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV wollte der Verordnungsgeber bewirken, dass ein tatsächlich erzieltes Einkommen immer als Invalideneinkommen angerechnet wird, sofern damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich erwerblich verwertet wird (vgl. den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 1 IVV).