3.4.2. Die Beschwerdeführerin stellt angesichts der Änderung des Invaliditätsgrades um mehr als fünf Prozentpunkte zu Recht nicht in Abrede, dass für die Festsetzung der Höhe ihrer Rente ab 1. Januar 2023 die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen massgebend sind (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Sie macht indes geltend, dass im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens auch nach der per 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage eine Soziallohnkomponente vom effektiv erzielten Lohn abzuziehen sei, weshalb das von der -8-