Für das Invalideneinkommen stellte sie nun auf das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Jahreseinkommen von Fr. 36'660.00 (Fr. 4'700.00 x 0.6 x 13 [vgl. VB 356 S. 1]) ab. Unter Berücksichtigung der bis 2023 eingetretenen Nominallohnentwicklung setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 64'663.00 fest und ermittelte so eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'003.00 und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 43 % (VB 376 S. 5).