3.4. 3.4.1. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2023 eine Stelle im Pensum von 60 % antrat, stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin neu ermittelte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Für das Invalideneinkommen stellte sie nun auf das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Jahreseinkommen von Fr. 36'660.00 (Fr. 4'700.00 x 0.6 x 13 [vgl. VB 356 S. 1]) ab.