IV-Rundschreiben Nr. 415). An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer Frühinvalidität kein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente resultierte (die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 20 Jahre alt, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 403 auf 70 % des Medianwerts gemäss LSE festzusetzen wäre [Fr. 58'450.00]. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28'886.00 würde sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 29'564.00 pro Jahr belaufen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 51 % ergeben würde (Fr. 29'564.00 x 100 % : Fr. 58'450.00 = 50.579 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).