gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der ausgeglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Insgesamt fällt daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zur Festsetzung des Valideneinkommens ausser Betracht. Dementsprechend besteht auch kein Anlass für eine revisionsweise Anpassung der Rente per 1. Januar 2022 (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7; IV-Rundschreiben Nr. 415).