Es lassen sich insofern keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" könnte wie eine nichtbehinderte Person mit gleicher Ausbildung, zumal sie trotz ihrer Leistungseinschränkung einen regulären Lohn generiert (vgl. VB 356). Dass es sich bei dieser Festanstellung um einen Nischenarbeitsplatz beziehungsweise einen Arbeitsplatz bei einem wohlwollenden Arbeitgeber handeln mag, ist nicht von entscheidender Bedeutung und stellt überdies keinen Hinweis für das Vorliegen einer Frühinvalidität dar.