Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin fand sie nach Durchführung zweier Arbeitsversuche eine Festanstellung in einem 60%-Pensum per 1. Januar 2023 (VB 356). Folglich war es ihr möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es lassen sich insofern keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" könnte wie eine nichtbehinderte Person mit gleicher Ausbildung, zumal sie trotz ihrer Leistungseinschränkung einen regulären Lohn generiert (vgl. VB 356).