3.3.2. Nach Lage der Akten schloss die Beschwerdeführerin, nachdem ihr erstes Lehrverhältnis nach einem Jahr vorzeitig per 31. Juli 2018 aufgelöst worden war (VB 214 und 222), ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ am 31. Juli 2021 im geschützten Rahmen erfolgreich (Gesamtnote betriebliches Qualifikationsverfahren [QV]: 5.1, Gesamtnote schulisches QV: 4.8) ab (VB 276 und 283), weshalb sie rechtsprechungsgemäss über zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV verfügt (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin fand sie nach Durchführung zweier Arbeitsversuche eine Festanstellung in einem 60%-Pensum per 1. Januar 2023 (VB 356).