3.3. 3.3.1. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können.