3.2.2. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021, nachdem sie ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ erfolgreich abgeschlossen hatte, in dieser Tätigkeit zu 45 % arbeitsfähig war (75%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Arbeitspensums von 60 %; VB 357 S. 2 und 362 S. 4) und der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass sie gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV als Frühinvalide zu qualifizieren sei, weshalb das Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei (vgl. Beschwerde Ziff.