Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 1. August 2021 von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit (zumutbares Arbeitspensum von 60 %, 75%ige Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Kauffrau aus (VB 363 S. 2 f.). Bei der Bemessung der Vergleichseinkommen stützte sie sich sowohl betreffend das Valideneinkommen als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf den Medianlohn der Tabelle TA17, Frauen (bis 29 Jahre), Bürokräfte und verwandte Berufe, der LSE des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie