3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 1. August 2021 von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit (zumutbares Arbeitspensum von 60 %, 75%ige Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Kauffrau aus (VB 363 S. 2 f.).