26 Abs. 1 IVV auszugehen und das Valideneinkommen entsprechend anzupassen (Beschwerde Rz. 6 S. 7). Was sodann das Invalideneinkommen ab 1. Januar 2023 anbelange, könne nicht auf den ab diesem Zeitpunkt effektiv erzielten Lohn, der einen Soziallohnanteil in der Höhe von Fr. 846.00 pro Monat (x 13) enthalte (Beschwerde Rz. 12 S. 12), abgestellt werden, sondern dieses sei trotz der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Streichung des aArt. 25 Abs. 1 lit. b IVV und neue Regelung des Art.