1.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer Frühgeburt sei sie massiv körperlich eingeschränkt und habe auch kognitive Defizite. Die Absolvierung der Ausbildung zur Kauffrau EFZ sei ihr deshalb nur in einem geschützten Rahmen möglich gewesen. Auch nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung könne sie diese Tätigkeit lediglich in einem Teilzeitpensum mit zusätzlichen Leistungseinschränkungen ausüben. Daher sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ab dem 1. August 2021 vom Vorliegen einer Geburts- und Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV auszugehen und das Valideneinkommen entsprechend anzupassen (Beschwerde Rz. 6 S. 7).