sich für die Zeit ab 1. August 2021 ein Invaliditätsgrad von 55 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Mit Antritt einer neuen Stelle im -4- Pensum von 60 % am 1. Januar 2023 sei ein Revisionsgrund eingetreten. Für das Invalideneinkommen sei nun auf den effektiv erzielten Lohn (ohne Abzug einer Soziallohnkomponente) abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % und ab dem genannten Zeitpunkt dementsprechend ein Anspruch noch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 376 S. 4 ff.; Vernehmlassung S. 2).