Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen aus, die zwei nach dem Abschluss der Berufsausbildung durchgeführten Arbeitsversuche hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin, die nicht als "Frühinvalide" zu qualifizieren sei, seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs am 1. August 2021 in der Lage sei, im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 60 % eine Leistung von 70 bis 80 % zu erbringen. Bei einer Gegenüberstellung der gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzten relevanten Vergleichseinkommen ergebe