dem 1. April 2023 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zu; dies unter Festsetzung der betraglichen Höhe der Rentenbetreffnisse für die Zeit ab 1. Oktober 2023 und gleichzeitiger Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfügung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 31. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.08.2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.08.2021 die ihr gesetzlich zustehende Invalidenrente zuzusprechen.