Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.423, VBE.2023.435 / lc / ss Art. 40 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Cédric Robin, Advokat, c/o Procap Schweiz, Froh- burgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 31. August und 5. Oktober 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 2001 geborene, an mehreren Geburtsgebrechen leidende Beschwer- deführerin meldete sich – nachdem ihr von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits diverse Leistungen, unter anderem im Rahmen be- ruflicher Eingliederungsmassnahmen auch eine erstmalige berufliche Aus- bildung zur Kauffrau EFZ E-Profil beim Verein B._____ AG, zugesprochen worden waren – am 6. Mai 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdeführerin die Aus- bildung zur Kauffrau EFZ E-Profil im Juni 2021 erfolgreich abgeschlossen hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Ab- klärungen und leistete Kostengutsprache für weitere berufliche Massnah- men im Hinblick auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Nach Durchführung zweier Arbeitsversuche und erfolgreicher Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt, Rücksprache mit dem in- ternen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2023 ab dem 1. August 2021 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2023 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zu; dies unter Festsetzung der betraglichen Höhe der Rentenbetreffnisse für die Zeit ab 1. Oktober 2023 und gleichzeitiger Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfügung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Ren- tenleistungen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 31. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.08.2023 sei aufzuhe- ben. 2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.08.2021 die ihr gesetz- lich zustehende Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.423 er- fasst. 3. 3.1. Gegen die von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich am 5. Oktober 2023 erlassene Verfügung betreffend die Nachzahlung der für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2023 zugesprochenen Rentenbetreff- nisse erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 ebenfalls Be- schwerde und führte aus, dass sich die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 auch auf diese Verfügung erstrecke. 3.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde. 3.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.435 er- fasst. 4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurden die Verfahren VBE.2023.423 und VBE.2023.435 vereinigt. 5. Am 22. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stel- lungnahme ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfü- gungen im Wesentlichen aus, die zwei nach dem Abschluss der Berufsaus- bildung durchgeführten Arbeitsversuche hätten ergeben, dass die Be- schwerdeführerin, die nicht als "Frühinvalide" zu qualifizieren sei, seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs am 1. Au- gust 2021 in der Lage sei, im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 60 % eine Leistung von 70 bis 80 % zu erbringen. Bei einer Gegenüber- stellung der gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) festgesetzten relevanten Vergleichseinkommen ergebe sich für die Zeit ab 1. August 2021 ein Invaliditätsgrad von 55 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Mit Antritt einer neuen Stelle im -4- Pensum von 60 % am 1. Januar 2023 sei ein Revisionsgrund eingetreten. Für das Invalideneinkommen sei nun auf den effektiv erzielten Lohn (ohne Abzug einer Soziallohnkomponente) abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % und ab dem genannten Zeitpunkt dementsprechend ein An- spruch noch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente be- stehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 376 S. 4 ff.; Vernehmlassung S. 2). 1.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund ih- rer Frühgeburt sei sie massiv körperlich eingeschränkt und habe auch kog- nitive Defizite. Die Absolvierung der Ausbildung zur Kauffrau EFZ sei ihr deshalb nur in einem geschützten Rahmen möglich gewesen. Auch nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung könne sie diese Tätigkeit ledig- lich in einem Teilzeitpensum mit zusätzlichen Leistungseinschränkungen ausüben. Daher sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Au- gust 2021 vom Vorliegen einer Geburts- und Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV auszugehen und das Valideneinkommen entsprechend anzupassen (Beschwerde Rz. 6 S. 7). Was sodann das Invalideneinkom- men ab 1. Januar 2023 anbelange, könne nicht auf den ab diesem Zeit- punkt effektiv erzielten Lohn, der einen Soziallohnanteil in der Höhe von Fr. 846.00 pro Monat (x 13) enthalte (Beschwerde Rz. 12 S. 12), abgestellt werden, sondern dieses sei trotz der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Invalideneinkom- mens (Streichung des aArt. 25 Abs. 1 lit. b IVV und neue Regelung des Art. 26bis Abs. 1 IVV) bzw. auf dem Wege der Auslegung der fraglichen Be- stimmung der Verordnung ohne Einbezug der Soziallohnkomponente fest- zulegen (Beschwerde Rz. 10 S. 9 ff.). 1.2. Somit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 31. August und 5. Oktober 2023 zu Recht rückwirkend ab 1. August 2021 (lediglich) eine halbe Rente und ab Januar 2023 (lediglich) eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invali- denrente zugesprochen hat (VB 376 S. 4). 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 -5- S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, ist grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invali- deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 1. August 2021 von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit (zumutbares Arbeitspensum von 60 %, 75%ige Leistungsfähigkeit) der Beschwerdefüh- rerin in der Tätigkeit als Kauffrau aus (VB 363 S. 2 f.). Bei der Bemessung der Vergleichseinkommen stützte sie sich sowohl betreffend das Validen- einkommen als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf den Median- lohn der Tabelle TA17, Frauen (bis 29 Jahre), Bürokräfte und verwandte Berufe, der LSE des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wo- bei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die bis 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung von 108.6/107.9 berücksich- tigte. Sie ermittelte so ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'190.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'886.00. Bei einer Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 35'304.00 resultierte so ein Invaliditätsgrad von 55 % (VB 363 S. 3). 3.2.2. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021, nachdem sie ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ erfolgreich abgeschlossen hatte, in dieser Tä- tigkeit zu 45 % arbeitsfähig war (75%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen ei- nes zumutbaren Arbeitspensums von 60 %; VB 357 S. 2 und 362 S. 4) und der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass sie gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV als Frühinvalide zu qualifizieren sei, weshalb das Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei (vgl. Be- schwerde Ziff. 7 S. 7). -6- 3.3. 3.3.1. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Da- runter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versi- cherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn je- doch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer In- validität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "um- münzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnis- sen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bil- dungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Be- zug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröff- nen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichen- den beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwer- ten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Urteil des Bun- desgerichts 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3.2. Nach Lage der Akten schloss die Beschwerdeführerin, nachdem ihr erstes Lehrverhältnis nach einem Jahr vorzeitig per 31. Juli 2018 aufgelöst wor- den war (VB 214 und 222), ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ am 31. Juli 2021 im geschützten Rahmen erfolgreich (Gesamtnote betriebliches Qua- lifikationsverfahren [QV]: 5.1, Gesamtnote schulisches QV: 4.8) ab (VB 276 und 283), weshalb sie rechtsprechungsgemäss über zureichende berufli- che Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV verfügt (vgl. E. 3.3.1. hier- vor). Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin fand sie nach Durchfüh- rung zweier Arbeitsversuche eine Festanstellung in einem 60%-Pensum per 1. Januar 2023 (VB 356). Folglich war es ihr möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es lassen sich insofern keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich abgeschlosse- nen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" könnte wie eine nichtbehinderte Person mit gleicher Ausbildung, zumal sie trotz ihrer Leistungseinschränkung einen regulären Lohn generiert (vgl. VB 356). Dass es sich bei dieser Festanstellung um einen Nischenarbeits- platz beziehungsweise einen Arbeitsplatz bei einem wohlwollenden Arbeit- geber handeln mag, ist nicht von entscheidender Bedeutung und stellt überdies keinen Hinweis für das Vorliegen einer Frühinvalidität dar. Denn -7- gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der aus- geglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Insgesamt fällt daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zur Festsetzung des Valideneinkommens ausser Betracht. Dement- sprechend besteht auch kein Anlass für eine revisionsweise Anpassung der Rente per 1. Januar 2022 (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7; IV-Rundschreiben Nr. 415). An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorlie- gen einer Frühinvalidität kein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente resultierte (die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Renten- beginns 20 Jahre alt, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 403 auf 70 % des Medianwerts ge- mäss LSE festzusetzen wäre [Fr. 58'450.00]. Bei einem Invalideneinkom- men von Fr. 28'886.00 würde sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 29'564.00 pro Jahr belaufen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 51 % ergeben würde (Fr. 29'564.00 x 100 % : Fr. 58'450.00 = 50.579 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.4. 3.4.1. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2023 eine Stelle im Pensum von 60 % antrat, stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Invalidi- tätsgrad zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin neu ermittelte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Für das Invalideneinkommen stellte sie nun auf das tatsächlich von der Be- schwerdeführerin erzielte Jahreseinkommen von Fr. 36'660.00 (Fr. 4'700.00 x 0.6 x 13 [vgl. VB 356 S. 1]) ab. Unter Berücksichtigung der bis 2023 eingetretenen Nominallohnentwicklung setzte sie das Validenein- kommen auf Fr. 64'663.00 fest und ermittelte so eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'003.00 und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 43 % (VB 376 S. 5). 3.4.2. Die Beschwerdeführerin stellt angesichts der Änderung des Invaliditätsgra- des um mehr als fünf Prozentpunkte zu Recht nicht in Abrede, dass für die Festsetzung der Höhe ihrer Rente ab 1. Januar 2023 die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen massgebend sind (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterent- wicklung der IV] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Sie macht indes geltend, dass im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens auch nach der per 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage eine Soziallohnkomponente vom ef- fektiv erzielten Lohn abzuziehen sei, weshalb das von der -8- Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen sei (Beschwerde S. 7 ff.). 3.4.3. Mit Streichung des bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV wollte der Verordnungsgeber bewirken, dass ein tatsächlich er- zieltes Einkommen immer als Invalideneinkommen angerechnet wird, so- fern damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich erwerblich ver- wertet wird (vgl. den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 1 IVV). Somit sind "Soziallöhne" – auch unter Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021 S. 52) – als Lohnbestandteil des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin tat- sächlich erzielte Erwerbseinkommen zu Recht als Invalideneinkommen an- rechnete. 3.5. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche (vgl. VB 108 S. 3) werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht weiter gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwer- deführerin mit Verfügungen vom 31. August und 5. Oktober 2023 folglich zu Recht ab dem 1. August 2021 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2023 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zugespro- chen. Daran vermag auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Ja- nuar 2024, wonach ihr Arbeitsverhältnis "in der Schwebe" stehe, nichts zu ändern, da eine allfällige nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen eingetretene anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (indes gegebe- nenfalls mittels Revisionsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin geltend ge- macht werden könnte; vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). 4. 4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. -9- 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 8. Mai 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Comiotto