Grund der medizinischen Aktenlage fehlt es damit an einem mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellten Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem am 20. Oktober 2022 erlittenen Unfall und den vom Beschwerdeführer über den 30. April 2023 hinaus geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2023 (VB 88) ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).