Andere, von Dr. med. F._____ abweichende, hinreichend begründete, (fachärztlich-)medizinische Kausalitätseinschätzungen sind ausweislich der Akten nicht vorhanden. Zudem gilt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht, bloss weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E. 5.3).