Diese Stellungnahme ist insgesamt umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden sowie sämtliche rechtserheblichen Vorakten und ist in der Beurteilung des Sachverhaltes einleuchtend begründet (vgl. E. 4.1. hiervor). Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigenden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Andere, von Dr. med. F.___