Vor diesem Unfallereignis habe er keine Schulterbeschwerden gehabt. Aus diesen Gründen seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf deren Einstellung der Versicherungsleistungen nicht nachvollziehbar. Den vorliegenden Akten lassen sich diesbezüglich folgende medizinischen Stellungnahmen entnehmen: