3. In ihrem Einspracheentscheid vom 30. August 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 30. April 2023 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2022 (VB 88). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss vor, die Beschwerden an der linken Schulter seien auf den Treppensturz vom 20. Oktober 2022 zurückzuführen und hätten sich seither nicht verbessert. Vor diesem Unfallereignis habe er keine Schulterbeschwerden gehabt.