1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Oktober 2022 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 per 30. April 2023 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88).