2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. August 2023 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 30. April 2023 hinaus. 3. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: