Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus. Nach medizinischen Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 12. April 2023 ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Schulterbeschwerden links per 30. April 2023 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 fest.