1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 20. Oktober 2022 verletzte er sich infolge eines Treppensturzes an der linken Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus.