Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.421 / lc / nl Art. 17 Urteil vom 6. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1967 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufs- krankheiten versichert. Am 20. Oktober 2022 verletzte er sich infolge eines Treppensturzes an der linken Schulter. Die Beschwerdegegnerin aner- kannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Tag- geld und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus. Nach medizini- schen Abklärungen stellte sie mit Verfügung vom 12. April 2023 ihre Leis- tungen mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Schulterbeschwerden links per 30. April 2023 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 fest. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. August 2023 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 30. April 2023 hinaus. 3. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Ver- sicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 20. Oktober 2022 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 per 30. April 2023 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88). 2. 2.1. 2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, -3- dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 2.1.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge- nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Ge- richt haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 2.1.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusam- menhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbe- dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Mög- lichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage -4- handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweis- grundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät- folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend. Diese Recht- sprechung beschlägt dabei einzig die rechtlichen Folgen der Abklärung, in- sofern als dem Unfallversicherer die Beweislast zugewiesen wird für den Fall, dass ungeklärt bleibt, ob dem Unfall (noch) eine kausale Bedeutung für den andauernden Gesundheitsschaden zukommt. Bevor sich aber über- haupt die Frage der Beweislast stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes richtig und vollständig zu klären (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. In ihrem Einspracheentscheid vom 30. August 2023 verneinte die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen einen natür- lichen Kausalzusammenhang zwischen den über den 30. April 2023 hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 20. Oktober 2022 (VB 88). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinnge- mäss vor, die Beschwerden an der linken Schulter seien auf den Treppen- sturz vom 20. Oktober 2022 zurückzuführen und hätten sich seither nicht verbessert. Vor diesem Unfallereignis habe er keine Schulterbeschwerden gehabt. Aus diesen Gründen seien die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin in Bezug auf deren Einstellung der Versicherungsleistungen nicht nachvollziehbar. Den vorliegenden Akten lassen sich diesbezüglich folgende medizinischen Stellungnahmen entnehmen: 3.1. Im Bericht der Klinik B._____ vom 17. November 2022 wurden gestützt auf die Ergebnisse einer Arthro-MRT-Untersuchung an der linken Schulter die Diagnosen einer markanten AC-Gelenksarthrose mit Reizzustand und Knochenmarksödem (DD posttraumatisch aktiviert), eine markante Tendinopathie und ausgedehnte Partialrupturen der langen Bizepssehne mit Subluxation bei Pulley-Läsion, eine Tendinopathie der Supraspinatus- sehne ansatznahe mit kleiner articularseitiger Partialruptur und eine weitere Tendinopathie mit Partialrupturen der Subcapularissehne gestellt (VB 18). 3.2. Dem Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass die Flexion bis 100° und die Abduktion bis ca. 90° möglich gewesen sei. Beim Bewegen des Armes seien plötzlich immer wie- der einschiessende Schmerzen aufgetreten. Der Lift-Off-Test habe schmerzbedingt nicht geprüft werden können, gleiches beim Bear-Hug- -5- Test. Der Bellypress-Test erscheine negativ. Die Durchführungen des Palm-Up-Tests sowie des O'Brien-Tests seien für den Beschwerdeführer stark schmerzhaft gewesen. Es würde eine leichte Druckdolenz über dem AC-Gelenk vorliegen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien auf die Pully-Läsion der langen Bizepssehne links zurückzuführen. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sei eine Schulter-Arthroskopie mit Bi- zepstenodese zu empfehlen (VB 14). 3.3. Aktenkundig ist sodann unter anderem ein Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, vom 16. März 2023. Dieser führte aus, dass bei der vorliegen- den Pulley-Läsion ein schrittweises Vorgehen zu empfehlen sei. Zuerst habe die Gabe von NSAR zu erfolgen, womit bereits gestartet worden sei. Danach habe die Physiotherapie zu folgen. Schliesslich sei eine Schulter- Arthroskopie und eine Bizepstenotomie durchzuführen. Die AC-Gelenks- arthrose sei im Moment asymptomatisch. Beim Fehlschlag einer dieser Massnahmen könne die nächste Massnahme ergriffen werden. Die Mobili- sation sowie Belastung der Schulter dürfe nach Massgabe der Beschwer- den erfolgen (VB 29). 3.4. Kreisärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Chirurgie, legte in ihrem Be- richt vom 11. April 2023 zusammengefasst dar, die AC-Gelenksarthrose sowie die Tendinose der Rotatorenmanschette seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfallereignis in stummer oder mani- festierter Weise beeinträchtigt gewesen. Gemäss der Bildgebung habe der Unfall zu keiner frischen strukturellen Läsion geführt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die Unfallfolgen nach maximal drei Monaten ab- geheilt (VB 37). 3.5. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin Mitte, führte in der abschliessenden medizinischen Beurteilung vom 29. Juni 2023 aus, dass sich aus dem MRI vom 17. November 2022 eine traumatisch aktivierte AC- Gelenksarthrose sowie überwiegend wahrscheinlich keine frische struktu- relle Läsion der Rotatorenmanschette gezeigt hätten. Die im MRI beschrie- benen Läsionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Das Alter des Beschwerdeführers, die lang- jährige Tätigkeit auf dem Hochbau mit dem Heben von schweren Lasten, die häufigen Überkopfarbeiten, wie auch die degenerativ veränderten Seh- nen würden klar dagegensprechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe der Beschwerdeführer eine Prellung mit reaktiver Aktivierung der vor- bestehenden AC-Gelenksarthrose erlitten. Diese Beschwerden seien – in -6- Übereinstimmung zu den Ausführungen von Dr. med. E._____ vom 11. Ap- ril 2023 (VB 37) – spätestens nach drei Monaten abgeheilt (VB 76). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom -7- 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein medizinischer Aktenbe- richt als Entscheidungsgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d und Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2). 5. 5.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine Aktenbeurtei- lung, wie sie Dr. med. F._____ in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 29. Juni 2023 vornahm, als Entscheidungsgrundlage als zulässig. Diese Stellungnahme ist insgesamt umfassend, berücksichtigt die massge- benden Beschwerden sowie sämtliche rechtserheblichen Vorakten und ist in der Beurteilung des Sachverhaltes einleuchtend begründet (vgl. E. 4.1. hiervor). Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchun- gen des Beschwerdeführers beruhenden sowie ein vollständiges und un- umstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zei- genden Akten ein feststehender medizinischer Sachverhalt, womit sich wei- tere Untersuchungen erübrigten (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Ja- nuar 2010 E. 4.2.1). Andere, von Dr. med. F._____ abweichende, hinrei- chend begründete, (fachärztlich-)medizinische Kausalitätseinschätzungen sind ausweislich der Akten nicht vorhanden. Zudem gilt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine gesundheitliche Schädigung nicht schon deshalb als durch einen Unfall verursacht, bloss weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies würde auf eine unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation hinauslaufen, welche beweisrechtlich nicht zu- lässig ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2023 vom 30. Juni 2023 E. 5.3). Ferner reicht die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsstörung für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht aus (vgl. E. 2.1.3. hiervor). 5.2. Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 29. Juni 2023 (VB 76; vgl. E. 3.5. hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzuneh- men, da davon keine neuen Erkenntnisse betreffend die Unfallkausalität zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Auf -8- Grund der medizinischen Aktenlage fehlt es damit an einem mit dem erfor- derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellten Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen dem am 20. Oktober 2022 erlittenen Unfall und den vom Beschwer- deführer über den 30. April 2023 hinaus geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2023 (VB 88) ist folglich zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 6. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Kathriner Comiotto